Satzung

Satzung des Balkanromanistenverbands

(eingetragen beim Amtsgericht Bamberg, Vereinsregister Nr. 935)

§ l Name und Sitz des Verbandes

1. Der Verband führt den Namen “Balkanromanistenverband e.V.”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Abkürzung lautet BRV.

2. Sitz des Verbandes und Gerichtsstand ist Bamberg. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 2 Zweck und Ziel

1. Zweck und Ziel des Verbandes ist:

– Förderung und Verbreitung der Kenntnis von Geschichte, Kultur, Literatur und Sprache der romanischen Gebiete Südosteuropas, insbesondere des Rumänischen, des Judenspanischen und des Dalmatischen.

– Förderung und Verbreitung des Rumänischunterrichts an Schulen, Volkshochschulen und Hochschulen des deutschen Sprachraums.

– Förderung der fachwissenschaftlichen Zusammenarbeit, Forschung und Fachdidaktik auf dem Gebiet der Balkanromanistik im deutschen Sprachraum sowie zwischen dem deutschsprachigen Raum und der übrigen Fachwelt.

– Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen und Kolloquien auf dem Gebiet der Balkanromanistik. Hierzu gehört insbesondere die Durchführung eines “Balkanromanistentages” im Zweijahresrhythmus.

– Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Schul-, Volkshoch-schul- und Hochschulverbänden, welche die Belange der Balkanromanistik oder der Romanistik im allgemeinen vertreten. Insbesondere ist die Zusammenarbeit mit dem Dachverband der deutschsprachigen Romanisten zu pflegen.

2. Der Verband verfolgt ausschließlich, unmittelbar und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Überschüsse

1. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verbandes keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 4 Vergütungen

1. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Auszahlungen aus dem Verbandsvermögen sind ohne Belege nicht statthaft.

§ 5 Verbandsvermögen

1. Das Vermögen des Verbandes wird zentral von dem Kassenwart verwaltet.

2. Die Kasse und alle dazugehörenden Bücher und Unterlagen werden einmal im Jahr von den Kassenprüfern eingesehen und kontrolliert; die Kassenprüfer legen das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung vor. Sie können die Prüfung zu­sammen oder jeder für sich vornehmen. Sie unterstehen der Mitgliederversammlung und sind ihr gegenüber verantwortlich.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verband besteht aus ordentlichen, passiven, Ehren- und Fördermitgliedern; die Mitgliedschaft kann sowohl von Einzelpersonen als auch von juristischen Personen erworben werden.

2. Einzelmitglied kann jeder an balkanromanistischen Fragen Interessierte werden.

3. Korporative Mitglieder können solche wissenschaftlichen Institutionen im deutschen Sprachgebiet werden, die auf dem Gebiet der balkanromanistischen oder allgemein-romanistischen Forschung arbeiten, sofern ihre Mitgliedschaft von zwei Einzelmitgliedern des Verbandes befürwortet und vom Vorstand mehrheitlich angenommen wird.

4. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen oder juristischen Personen, welche die Verbandsmitgliedschaft erworben haben.

5. Passive Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die dem Verband nicht regulär angehören können oder wollen, aber an regelmäßiger Zusendung der Verbandsinformationen interessiert sind; sie zahlen denselben Mitgliedsbeitrag wie aktive Mitglieder, verfügen aber auf Mitgliederversammlungen nicht über das Stimmrecht.

6. Ehrenmitglieder können Verbandsmitglieder und dem Verband nicht angehörende natürliche Personen werden, die sich in besonderem Maße um den Verband und seine Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Verbandsmitglieder. Sie werden auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

7. Fördermitglieder sind alle natürlichen oder juristischen Personen, welche zur Förderung des Verbandes und seiner Ziele einen jährlichen Förderbeitrag nach eigenem Ermessen – mindestens aber das Zehnfache des normalen Mitgliedsbeitrags – entrichten. Handelt es sich um natürliche Personen, so genießen sie die gleichen Rechte wie jedes ordentliche Mitglied. Die Errichtung einer Fördermitgliedschaft bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Zugehörigkeit zum Verband ist für natürliche Personen durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Juristische Personen können sowohl die Förder- als auch die ordentliche Mitgliedschaft auf korporative Weise erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrags erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Aufnahme wird durch Zusendung oder Übergabe einer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam und gilt rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Im Falle einer Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich.

3. Nach dem Erhalt der Aufnahmebestätigung ist unverzüglich der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr auf das Verbandskonto zu überweisen.

§ 8 Beiträge und Spenden

l. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Der Vorstand kann mit anderen Fachverbänden –insbesondere mit dem Dachverband der deutschsprachigen Romanisten – Abkommen über die Einrichtung eines Sockelbetrages oder die Abführung eines bestimmten Beitragsanteils pro Mitglied schließen.

2. Auf schriftlichen Antrag können Mitglieder von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise befreit werden. Über die Annahme eines solchen Antrags entscheidet der Vorstand.

3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds oder Auflösung des Verbandes. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören gleichzeitig alle Rechte des entsprechenden Mitglieds gegenüber dem Verband auf.

2. Der Austritt aus dem Verband ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres des Ausscheidens. Eventuell vom Verband zur Benutzung oder Verwaltung überlassenes Eigentum oder Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben.

3. Bei verbandsschädigendem Verhalten, im besonderen bei grobem Verstoß gegen die Verbandssatzung oder Verbandsbeschlüsse, sowie bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kann ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auf Antrag von mindestens zwei Vorstands- oder fünf Verbandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vollzogen werden. Vor einer derartigen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Alle Zustellungen bzw. Einlegungen von Rechtsmitteln haben durch eingeschriebenen Brief mit Rückantwort zu erfolgen.

§ 10 Verwaltungsorgane

l. Verwaltungsorgane des Verbandes sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

§ 11 Zusammensetzung des Vorstands

l. Die Leitung des Verbandes obliegt dem Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Vorstandsämtern zusammen:

Präsident,

zwei Vizepräsidenten,

ein Kassenwart,

ein Schriftführer.

2. Ein Mitglied des Verbandes kann innerhalb des Verbandes nur ein Vorstandsamt zur gleichen Zeit bekleiden.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten je einzeln und durch den Kassenwart und Schriftführer gemeinsam vertreten.

§ 12 Wahl und Abwahl des Vorstands

1. Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem, gleichem und nicht übertragbarem Wahlrecht mit relativer Stimmenmehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Verbandsmitgliedern für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

2. Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verband als Mitglieder angehören. Sie sind prinzipiell unbeschränkt wiederwählbar. Lediglich für das Amt des Präsidenten sowie der Vizepräsidenten ist eine Wiederwahl nur zweimal möglich. Vorstandsmit­glieder, welche während dreier Amtsperioden das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten innehatten, können hiernach dem Vorstand in anderer Funktion auch weiterhin angehören.

3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied auch in Abwesenheit in den Vorstand gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass es bereit sei, für ein bestimmtes Amt zu kandidieren, und im Falle einer Wahl diese auch annehmen werde.

4. Gründe für die Beendigung eines Vorstandsamtes sind Zeitablauf, Abwahl, Rücktritt, Tod, Ausschluss aus dem Verband und Verlust der Mitgliedschaft aus anderen Gründen.

5. Auf jeder Mitgliederversammlung kann ein Misstrauensantrag gegen ein oder alle Vorstandsmitglieder unmittelbar eingebracht werden. Ein derartiger Widerruf ist auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann das entsprechende Vorstandsmitglied bzw. der gesamte Vorstand abgewählt werden. Hierfür sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Organstellung endet mit der Abwahl. Im unmittelbaren Anschluss hat die Neubesetzung des Amtes bzw. der Ämter durch eine Wahl zu erfolgen. Für das neugewählte Vorstandsmitglied gilt die gleiche, bereits begonnene Amtsfrist wie für den Vorgänger.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Restvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ein anderes Verbandsmitglied als Nachfolger.

§ 13 Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand wird unter Bekanntgabe einer Tagesordnung vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten einberufen, sooft dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich.

2. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

3. Es gilt Gesamtgeschäftsführerschaft.

4. Die Sitzung findet nur statt, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 14 Vorstandsbeschlüsse

1. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit aller erschienenen Mitglieder gefasst; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

2. Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verband oder ein gegen es schwebendes Ausschlussverfahren betrifft.

3. Vorstandsbeschlüsse können durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung korrigiert oder widerrufen werden. Dies gilt nicht für rechtswirksam vom Vorstand eingegangene Rechtsgeschäfte.

§ 15 Pflichten und Rechte des Vorstands

l. Der Vorstand führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Verbandsvermögen. Er stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verband Dritten gegenüber binden. Ihm obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die sich aus § 2 ergeben, die Bestimmung der Verbandspolitik, die Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich rechtlicher Pflichten, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern der Mitgliederversammlung. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber weisungsgebunden. Nur bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat er Anspruch auf Entlastung. Diese bewirkt das Erlöschen aller bekannten oder aus dem Rechenschaftsbericht entnehmbaren Ersatz­ansprüche des Verbandes. Sie bedarf keiner Annahme und kann auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt werden.

2. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verband vorzunehmen, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

3. Der Präsident und die Vizepräsidenten übernehmen nach Absprache den Vorsitz bei allen Sitzungen und Versammlungen und repräsentieren den Verband in der Öffentlichkeit. Sie führen eine Liste sämtlicher auf Mitgliederversammlungen getrof­fenen bindenden Entscheidungen sowie aller Verbandsprotokolle und -akten, welche dem jeweiligen Amtsnachfolger auszuhändigen sind.

4. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse verantwortlich und erstattet der Mitgliederversammlung zweijährlich Bericht in Form einer Bilanz. Die Bilanz ist zusammen mit der Einladung oder dem Protokoll der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zu versenden.

5. Die Verhandlungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer aufgenommen. Die Niederschrift muß auf der jeweils folgenden Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung genehmigt werden, um Gültigkeit zu erlangen. Der Schriftführer bewahrt alle Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen in einer allen Verbandsmitgliedern zugänglichen, offiziellen und dem jeweiligen Nachfolger zu übergebenden Akte dauerhaft auf; eine ständig zu aktualisierende Kopie dieser Akte wird vom Präsidenten verwaltet. Protokolle sind spätestens sechs Monate nach der jeweiligen Sitzung zu erstellen und in geeigneter Form bekanntzumachen. Er ist außerdem verantwortlich für die Außendarstellung des Verbandes, insbesondere für die Kontakte mit den Medien.

§ 16 Etats

1. Jedes Vorstandsmitglied erhält, soweit es die Kassenlage erlaubt, vom Vorstand für das jeweilige Kalenderjahr einen Etat zur Erfüllung der jeweiligen Ausgaben zugewiesen. Der Kassenwart und die Kassenprüfer kontrollieren die rechtmäßige Verwendung der Gelder.

2. Die Höhe der Etats wird vom Vorstand jedes Jahr erneut festgesetzt.

3. Bei Etatüberziehungen im laufenden Kalenderjahr ist die mehrheitliche Einwilligung des Vorstands im voraus einzuholen.

4. Über die Verwendung der Gelder ist dem Vorstand schriftlich Rechenschaft abzulegen.

§ 17 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre auf dem Balkanromanistentag statt. Sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Verban-des, wählt den Vorstand sowie die beiden Kassenprüfer und ist zur Änderung der Satzung befugt (s. § 18).

2. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn mindestens 30 Prozent der gesamten Verbandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen (Adressat dieses Verlangens ist der Vorstand) oder der Vorstand dies mehrheitlich beschließt. Sie ist außerdem immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert.

4. Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, solange mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Anträge sind bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; Anträge auf Satzungsänderungen müssen im Wortlaut allen Verbandsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

7. Anträge zur Tagesordnung können unter sofortiger Unterbrechung der Rednerliste eingebracht werden und müssen gewöhnlichen Anträgen vorgezogen werden. Dies gilt auch für Anträge auf Schluss der Debatte, die nur von einem Mitglied gestellt werden können, welches sich nicht zu dem betreffenden Punkt geäußert hat.

8. Über einmal abgelehnte Anträge kann auf der gleichen Mitgliederversammlung nicht erneut abgestimmt werden.

9. Sowohl bei Tagesordnungs- als auch bei Sachanträgen ist immer über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ansonsten werden die Anträge möglichst nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs zur Abstimmung gebracht.

10. Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder einer der Vizepräsidenten.

11. Bei Personenwahlen muss geheim abgestimmt werden, sofern dies von wenigstens einem stimmberechtigten Anwesenden gewünscht wird, ansonsten ist Wahl per Handzeichen möglich. Vereinigen zwei Personen den gleichen Stimmenanteil auf sich, so erfolgt eine Stichwahl. Ergibt die Stichwahl wiederum eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

12. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung muss durch den Schriftführer eine Niederschrift angefertigt werden und von ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben werden.

§ 18 Satzungsänderungen

1. Zu einem Beschlüsse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Zur Änderung des Zweckes des Verbandes ist die Zustimmung aller Verbandsmitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 19 Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes muss mindestens zwei Monate vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten beantragt werden.

2. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Zustimmung von mindestens 3/4 der erschienenen Verbandsmitglieder beschlossen werden. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD), Bonn. Dieser hat es in mit üblicher Bemessung dotierte Halbjahresstipendien für junge Wissenschaftler(innen) aus Rumänien zu verwandeln, denen hierdurch ein Aufenthalt an einer deutschen Universität ermöglicht werden soll. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße und vollständige Übertragung des Verbandsvermögens erfolgt ist.

§ 20 Übergangsregelung

l. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden einzeln ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Verbandes, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Verbandsvermögens bei Auflösung beziehen. Diese Ermächtigung gilt auch für Änderungen, die evtl. vom zuständigen Amtsgericht als nötig erachtet werden.